25. April 2022

Anlagebuchhaltung

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll

Anlagebuchhaltung

Gesetzliche Vorgaben
Das schweizerische Obligationenrecht hält in Art. 959a Abs. 1 fest, dass das Anlagevermögen einer Unternehmung in der Bilanz mindestens in fünf Untergruppen Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen, immaterielle Anlagen und nicht einbezahltes Kapital gegliedert und ausgewiesen wird. Unter Sachanlagen versteht man die materiellen, gegenständlichen Anlagegüter, welche dem Unternehmen zur langfristigen Nutzung zur Verfügung stehen. Sachanlagen dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a OR).

Verbreitete Umsetzung in der Finanzbuchhaltung
Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, werden die Sachanlagen in der Regel noch weiter unterteilt. Denkbar ist z.B. eine Gliederung in:

  • mobile Sachanlagen (z.B. Bürogeräte, Fahrzeuge usw.)
  • Produktionsanlagen und Maschinen
  • Grundstücke und Bauten

Schliesslich werden in der Finanzbuchhaltung gleichartige Sachanlagen in einem einzigen Konto geführt und zusammengefasst, so z.B. Fahrzeuge, Büromöbel, ICT-Hardware usw.

Notwendigkeit einer Anlagebuchhaltung
Die Führung einer Anlagebuchhaltung ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben. Mit zunehmendem Sachanlagevermögen bringt der Verzicht darauf jedoch Nachteile mit sich. Je zahlreicher die aktivierten und laufend abgeschriebenen Gegenstände werden, desto schwieriger ist es, denn Überblick zu wahren. Ohne regelmässige Inventarisierung des Anlagevermögens ist nicht gewährleistet, dass (rechtzeitig) bemerkt wird, falls ein Gegenstand abhandengekommen ist. Die Bestimmung einer sinnvollen Versicherungssumme für die Sachanlagen ist rein aufgrund der Zahlen der Finanzbuchhaltung ebenfalls schwierig.

Bedeutende Gewinne, welche als Differenz zwischen dem Buchwert und dem erzielten Verkaufserlös resultieren, müssen in der Erfolgsrechnung gesondert ausgewiesen und im Anhang der Jahresrechnung erläutert werden (Art. 959b Abs. 5 OR). Dies setzt voraus, dass der Restbuchwert eines einzelnen Anlageguts nachvollziehbar sein muss. Werden bei der Veräusserung eines Anlageguts stille Reserven realisiert, muss dies unter Umständen zusätzlich im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Aus Sicht der Revisionsstelle ist die Führung einer Anlagebuchhaltung für den Vermögensschutz sowie im Hinblick auf die Ermittlung stiller Reserven und zur Feststellung des Gewinns aus Anlagenabgängen daher unverzichtbar. Die Art der Aufzeichnungen darf aber durchaus dem Umfang und der Bedeutung der Sachanlagen angepasst werden.

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