05. April 2023

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Obwohl der Stichtag noch etwas weiter in der Zukunft liegt, muss man sich im 2023 schon Gedanken machen, ob bei periodischübergreifenden Leistungen allenfalls der neue Steuersatz angewendet werden muss.

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Die Mehrwertsteuerschuld entsteht weiterhin im Zeitpunkt der Rechnungstellung (unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz) bzw. mit vorgängigem Zahlungseingang. Für die Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes ist allerdings weder auf die Rechnungstellung noch auf den Zahlungseingang, sondern auf den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen.

Dem Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung damit eine zentrale Bedeutung zu – er entscheidet, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum jetzigen (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss.

Generell gilt: Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, werden mit den bisherigen Steuersätzen versteuert und Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den neuen höheren Steuersätzen.

Die neuen Steuersätze ab 1.1.2024 sind wie folgt:

  • Standardsteuersatz: 8.1% (vorher 7.7%)
  • reduzierter Steuersatz: 2.6% (vorher 2.5%)
  • Sondersatz für Beherbergung: 3.8% (vorher 3.7%

Leistungen periodenübergreifend
In einzelnen Branchen ist es nicht unüblich, dass Leistungen periodenübergreifend (z.B. bei einer 1-jährigen Vertragslaufzeit) erbracht werden. Zum Beispiel Lizenzen, Abonnemente, Service- oder Wartungsverträge, Halbtax/GA etc. Sind solche Verträge zum Beispiel auf den 1. Juni 2023 abgeschlossen worden, muss die Rechnung auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die entsprechenden Steuersätze angewendet werden.

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