03. März 2022

Besteuerung von Kryptowährungen

Bitcoins und andere virtuelle Währungen erfreuen sich einer immer grösseren Beliebtheit, da hohe Renditeerwartungen im Raum stehen. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den mit den Token verbundenen Rechten der Investoren. In jedem Fall sind sie als Vermögen Bestandteil der Steuererklärung, auch wenn keine Einnahmen erzielt wurden.

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Für steuerliche Belange werden Kryptowährungen in verschiedene Arten gegliedert. Insbesondere unterscheidet man nach Kryptowährungen in Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln (Zahlungs Token; wie z.B. Bitcoin) und Anlage- Token, die geldwerte Rechte gegenüber einer Gegenpartei begründen und zumeist im Rahmen von ICOs / ITOs2 ausgegeben werden.

Steuerliche Behandlung von Zahlungs-Token:
Für die Belange der privaten Einkommens- und Vermögenssteuer sind Zahlungs-Token wie Fremdwährungsguthaben zum aktuellen Verkehrswert im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Für besonders weit verbreitete Token wie Bitcoin und Ethereum veröffentlicht die ESTV die Umrechnungskurse in Schweizer Franken per 31.12. jeden Jahres in der Kursliste online. Ist kein aktueller Marktpreis oder Kurswert ermittelbar, weil der Token nicht oder kaum gehandelt wird, ist der ursprüngliche Kaufpreis zu deklarieren. Dies gilt auch für allen anderen Arten von Token.
Das Halten von Zahlungs-Token generiert in der Regel kein Einkommen wie Zinsen. Wurde der Token privat gehalten und wird er mit Gewinn veräussert, entsteht ein steuerfreier privater Kapitalgewinn. Im Falle eines Verlustes ist dieser nicht einkommensmindernd. Qualifiziert das Handeln mit den Zahlungs Token aufgrund von z.B. hoher Fremdfinanzierungsquote, kurzer Haltdauer und hohem Transaktionsvolumen nicht als private Vermögensverwaltung, sondern als selbstständige Erwerbstätigkeit, ist ein Kapitalgewinn hingegen steuerbares Einkommen und ein Verlust abzugsfähig. Ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen Zahlungs-Token dann, wenn man sie als Entschädigung für eine Arbeitsleistung (als Lohn) oder für das Mining sowie Staking der Zahlungs-Token erhält. Sofern das Mining und Staking nicht in einem Umfang betrieben wird, in dem es als Erwerbstätigkeit qualifiziert, stellen die zugeteilten Zahlungs-Token in der Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Zuteilung Einkommen aus Vermögen dar. Da insbesondere Mining mit nicht unwesentlichen Investitionen und Kosten z.B. für die Serverinfrastruktur und Strom verbunden ist, qualifiziert es zumeist als Erwerbstätigkeit. Damit die Kosten in Abzug gebracht werden können, empfiehlt es sich, diese entsprechend zu dokumentieren.

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