20. Mai 2022

Bewertung von nicht kotierten Beteiligungen für Vermögenssteuerzwecke

Obschon die Schweiz als steuerlich attraktives Pflaster angesehen werden kann, ist sie bei der Vermögensbesteuerung im internationalen Vergleich höchstens Mittelmass. Insbesondere die Vermögensbesteuerung auf nicht kotierten Beteiligungen steht verschiedentlich in der Kritik. Der vorliegende Artikel beleuchtet die diesbezüglichen Grundlagen sowie eine begrüssenswerte Neuerung ab der Steuerperiode 2021. Zudem werden zwei Steuerplanungsmassnahmen für Unternehmensgruppen vorgestellt.

Beteiligungen

Grundlagen: Die Vermögenssteuer ist eine kantonale Steuer und wird auf dem Reinvermögen (d. h. Bruttovermögen abzüglich Schulden) erhoben. Bei Unternehmern, die Gross- bzw. Alleinaktionäre von ihren Gesellschaften bzw. Gesellschaftsgruppen sind, machen diese Beteiligungen in vielen Fällen einen bedeutenden Teil des steuerbaren Vermögens aus. Um schweizweit eine einheitliche Bewertungspraxis bei der Bewertung solcher Beteiligungen zu erlangen, hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) im Jahr 2008 eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer publiziert (SSK-KS 28). Gemäss SSK-KS 28 werden operative Gesellschaften im Grundsatz nach der sogenannten «Praktikermethode» bewertet. Dabei wird der Unternehmenswert (U) ermittelt aus dem Durchschnitt des doppelt gewichteten Ertragswerts (E) und des einfach gewichteten Substanzwerts (S). Mathematisch ausgedrückt: U = (2xE + S)/3. Der Ertragswert entspricht dabei dem durchschnittlichen Reingewinn der vergangenen Geschäftsjahre, welcher mit dem massgebenden Zinssatz zu kapitalisieren ist. Für die Steuerperiode 2020 und in den Vorjahren belief sich dieser Kapitalisierungssatz auf 7%. Der Substanzwert entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapital, wobei stille Reserven, insbesondere auf Liegenschaften oder Beteiligungen, dazugezählt werden. Die erwähnte Bewertungsmethodik wird in diversen Kantonen angewandt (darunter St. Gallen und Zürich).

Neuerung ab Steuerperiode 2021
Als Reaktion auf die Kritik an der starren Herleitung des Kapitalisierungssatzes passte die SSK das SSK KS 28 diesbezüglich an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat nun am 17. Januar 2022 für die Steuerperiode 2021 den anwendbaren Kapitalisierungssatz auf 9.5% festgelegt. Dies führt bei operativen Gesellschaften mit positiven Reingewinnen zu tieferen Vermögenssteuerwerten für die Anteilsinhaber.

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