30. September 2020

Familienbesteuerung heute und in Zukunft...

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung. Dies bedeutet, es werden die Einkommen und Vermögen der Ehegatten, ungeachtet ihres Güterstands, sowie ihrer minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zusammengerechnet. Da der Einkommenssteuertarif progressiv ausgestaltet ist, können Familien, in denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, durch dieses System steuerlich deutlich höher belastet werden als ein unverheiratet zusammenlebendes Paar.

Familienabzüge

Daher gibt es verschiedene korrigierende Massnahmen, mit denen die Steuerbelastung von Familien abgeschwächt wird und Ungleichheiten kompensiert werden sollen. Die Abzüge und Tarifsysteme variieren dabei von Kanton zu Kanton erheblich. Während auf eine Reform der Familienbesteuerung wohl noch gewartet werden muss, möchten wir Ihnen nachfolgende Übersicht zu den bestehenden Abzügen für die Direkte Bundessteuer und eine Übersicht der Abzüge ausgewählter Kantone geben.

Abzüge bei der Direkten Bundessteuer

  • Elterntarif: Für gemeinsam besteuerte Paare sowie für Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen, gilt ein in der Progression leicht angepasster Steuertarif. Zudem wird der Steuerbetrag um CHF 251 je Kind oder unterstützungsbedürftige Person reduziert.
     
  • Kinderabzug / Ausbildungsabzug CHF 6500
    Der Abzug gilt für jedes per 31.12. des Steuerjahres noch minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt. Im Jahr der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der Ausbildung kann kein Abzug mehr geltend gemacht werden. Weiter ist der Abzug nicht möglich, wenn das volljährige Kind zwar in Ausbildung steht, den Lebensunterhalt aber aus dem eigenen Einkommen bzw. Vermögen und dessen Erträgen bestreiten kann. Dies gilt z.B. im Kanton Thurgau ab einem Einkommen von CHF 10 000 pro Jahr als erfüllt. Bei getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich derjenige Elternteil berechtigt den Kinderabzug geltend zu machen, der die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält und diese als Einkommen versteuert, während der zahlende Elternteil die Alimente in Abzug bringt. Bei getrennt lebenden Eltern ohne Unterhaltsverpflichtungen und mit gemeinsamer elterlicher Sorge kann jeder Elternteil den halben Abzug geltend machen. Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen direkt an das Kind leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 Den ganzen Bericht gibt es als PDF zum Download.

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TaxObserver_4_2020_Fam_Abzuege.pdf