09. Juli 2020

Geplante Änderung des Steuergesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Das Steuergesetz des Kantons Thurgau sieht vor, dass die Grundstückgewinnsteuer in Abhängigkeit von der Eigentumsdauer reduziert wird (Haltezeitrabatt). Dieser Haltezeitrabatt verfolgte ursprünglich soziale Zwecke und sollte vor allem Personen privilegieren, die z.B. ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung im fortgeschrittenen Alter veräussern, um in ein Alters- oder Pflegeheim zu übersiedeln. Dieser Haltezeitrabatt gerät jetzt in Gefahr.

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1. Einleitende Bemerkungen
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat am 5. Juni 2018 einer Motion vom 6. Dezember 2017, die die Abschaffung des Haltezeitrabatts verlangte, zugestimmt und die Erheblichkeit der Motion erklärt. Am 5. Mai 2020 hat der Regierungsrat jetzt die Botschaft zum Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern publiziert.

2. Geltendes Recht
Gemäss § 126 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 StGTG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer

  • Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens natürlicher Personen,
  • Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst werden,
  • Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind.

Der Steuersatz bei der Grundstückgewinnsteuer beträgt einheitlich 40 %. 
Dieser Steuersatz erhöht sich bei einer steuerbegründenden Veräusserung und einer Eigentumsdauer von weniger als drei Jahren für jeden Monat, den die Eigentumsdauer diese Dreijahresfrist unterscheitet, um ein Prozent (Spekulationszuschlag).

Im Gegenzug wird die Steuer bei einer Eigentumsdauer von sechs Jahren sowie für jedes weitere Jahr um vier Prozent, höchstens jedoch um 72 %, reduziert (Haltezeitrabatt). Dieser Haltezeitrabatt führt dazu, dass nach einer Eigentumsdauer von 23 Jahren eine minimale Grundstückgewinnsteuerbelastung von 11.2 % erreicht wird.

3. Das Anliegen der Motion vom 6. Dezember 2017
Die Initianten der Motion führen an, dass der Haltezeitrabatt in der heutigen Zeit nicht mehr angebracht sei, da hier auch ein Personenkreis profitiere, der brachliegendes Bauland horte. Die Initianten fordern denn auch, dass neu ein von der Haltedauer unabhängiger, einheitlicher Steuersatz ins Steuergesetz aufzunehmen sei, der aufkommensneutral ausgestaltet sein soll.

4. Die Botschaft zum Gesetz über die Staats und Gemeindesteuern vom 5. Mai 2020 und die Regelung im Gesetzesentwurf
Aufgrund der Motion und der Kernvoten in der parlamentarischen Debatte hat der Regierungsrat folgende Eckpunkte für die Gesetzesänderung herausgearbeitet:

  • Abschaffung steuerlicher Fehlanreize für eine Baulandhortung;
  • Unterschiedliche Tarifgestaltung für bebaute und unbebaute Grundstücke;
  • Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsregelung;
  • Aufkommensneutralität der Tarifneugestaltung.

Den ganzen Bericht gibt es als PDF zum Download.