23. September 2021

Neue Registrierungs- und Meldepflichten für Dienstleistungserbringer und Warenverkäufer mit Kunden in der EU

Im Schatten der Corona-Pandemie hat die EU per 01.07.2021 weitreichende Reformen bei der Mehrwertsteuergesetzgebung umgesetzt, die vor allem ausländische Unternehmen betreffen. Betroffen sind Unternehmen weltweit, die Umsatz mit Endkunden (B2C) in der EU machen. Je nach Regime sind die ersten Meldungen im Oktober fällig. Betroffene sollten sich daher nun rasch um die ggf. erforderlichen Registrierungen kümmern.

MWST_EU

Von der Reform sind fünf Gruppen von Unternehmen betroffen, wobei sie alle über einen sogenannten One Stop-Shop (OSS), d.h. über eine einzige Registrierung, die Mehrwertsteuer für alle 27 EU-Länder melden und abrechnen können. Dadurch entfällt die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen EU-Land, in dem Endkunden ansässig sind. Es ist aber möglich, dass sich einzelne Unternehmen für alle drei OSS-Regimes (siehe Punkte 1 – 3) registrieren müssen.

  1. Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU erbringen wie z. B. Verkauf von Software, Transportdienstleistungen oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an beweglichen Gegenständen müssen sich für die «OSS-Nicht-EU-Regelung» registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. (Bisher galt dies nur für ausgewählte Dienstleistungen.)
  2. Unternehmen, die Warenlieferungen von einem in ein anderes EU-Land an Endverbraucher in der EU tätigen, müssen sich zusätzlich zur ohnehin schon notwendigen mehrwertsteuerrechtlichen Registrierung für die OSS-EU-Regelung registrieren und die Mehrwertsteuer, die im Land des Empfängers gültig ist, abliefern. Dies gilt, sofern sie pro Jahr mindestens EUR 10'000 Umsätze mit Warenlieferungen innerhalb der EU erwirtschaften.
  3. Unternehmen, die Warenimporte aus einem Nicht-EU-Land an Endkunden in der EU erbringen, sofern der Wert der eingeführten Gegenstände EUR 150 nicht überschreitet, müssen sich für die IOSS (Einfuhrregelung) registrieren.
  4. Unternehmen, die Waren über «elektronische Schnittstellen» verkaufen, erbringen ihre Warenlieferung neu, aus Sicht der EU-MWST, an die elektronische Schnittstelle, und das MWST-frei, auch wenn die Ware ab einem Lager in der EU verkauft wird.
  5. Unternehmen, die elektronische Marktplätze oder Verkaufsplattformen betreiben und sich dabei selbst als elektronische Schnittstelle qualifizieren, gelten neu als «Zwischenhändler» und müssen die Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer als im eigenen Namen erbracht versteuern. Sie unterstehen den gleichen Meldepflichten wie Unternehmen der vorgenannten 2. Kategorie (OSS-EU-Regelung).

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