24. November 2022

Revidiertes Erbrecht – mehr Möglichkeiten für die Nachlassplanung

Am 1. Januar 2023 tritt eine Revision des Erbrechts in Kraft. Dabei werden verschiedene erbrechtliche Bestimmungen geändert, darunter die Regelung betreffend die Pflichtteile. Eine weitere Anpassung des Erbrechts befindet sich heute in Vorbereitung. Diese beinhaltet neue Regeln zur Unternehmensnachfolge im KMU-Bereich. Wann die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge in Kraft treten werden, ist aber noch nicht bekannt. Die anstehenden Änderungen bieten auch eine Gelegenheit, um bestehende Testamente oder Erbverträge auf ihre Aktualität zu prüfen. Wir beraten Sie gerne dazu.

Erbrecht

Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023

1. Pflichtteile 
Heute beträgt der Pflichtteil für die Nachkommen des Erblassers drei Viertel und für jeden Elternteil und den überlebenden Ehegatten bzw. Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Per 1. Januar 2023 entfällt der Pflichtteil der Eltern. Der Pflichtteil für Nachkommen wird auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Der Teil, über welchen der Erblasser frei verfügen kann, erhöht sich dadurch und beträgt in Zukunft immer mindestens die Hälfte des Nachlasses. 

2. Verlust des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungsfall
Stirbt ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahrens, hat das derzeit keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten. Neu, d.h. ab 1. Januar 2023, verliert der überlebende Ehegatte in einem solchen Fall seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Scheidungsverfahren entweder · auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde; oder · auf Klage hin eingeleitet wurde und beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden gewesen sind oder seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Trotz des Verlusts des Pflichtteilsanspruchs behält der überlebende Ehegatte jedoch sein gesetzliches Erbrecht. Letzteres verliert der überlebende Ehegatte nur, wenn der Erblasser das in einer Verfügung von Todes wegen festgelegt hat. Diese Neuregelung gilt bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss. 

3. Erbrechtliche Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) beruht entweder auf einer Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung («Versicherungslösung») oder auf einer Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung («Banklösung»). Derzeit werden diese beiden Lösungen erbrechtlich unterschiedlich behandelt: Begünstigte aufgrund einer Versicherungslösung haben im Erbfall einen Direktanspruch gegenüber der Versicherungseinrichtung. Begünstigten einer Banklösung steht demgegenüber kein Direktanspruch gegenüber der Bankstiftung zu. Ab 1. Januar 2023 wird den Begünstigten in beiden Fällen ein entsprechender Direktanspruch zustehen.3 Folglich gilt ab dann einheitlich, dass solche Ansprüche nicht in den Nachlass fallen. 

Erbrechtsrevision bezüglich Unternehmensnachfolge (zeitliche Umsetzung noch nicht bekannt) 
Um die erbrechtliche Unternehmensnachfolge, insbesondere bei einer gerichtlichen Zuweisung, zu erleichtern, sollen neue Regeln eingeführt werden.

  1. Integrale Zuweisung eines Unternehmens
  2. Unternehmensbewertung
  3. Zahlungsaufschub
  4. Schutz der übrigen Erben

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