01. Februar 2021

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens per 1. Januar 2021

Die Gesetzgebung zur Quellenbesteuerung wurde weitgehend überarbeitet und harmonisiert. Die Revision tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Das Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019 regelt diverse Details zur Förderung einer schweizweit möglichst einheitlichen Umsetzung der Quellensteuerreform. Als Arbeitgeber müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen richtig umsetzen. Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst.

quellensteuer

Einleitende Bemerkungen Kantonale Zuständigkeit
Im Gegenzug für die Harmonisierung entfällt in der neuen Regelung die Möglichkeit, im Falle von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen nur einem Kanton die Quellensteuer abzuliefern und die Tarife dieses Kantons einheitlich anzuwenden. Zuständig für die Quellensteuer ist inskünftig ausschliesslich der Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers am Monatsende bzw. bei im Ausland ansässigen Personen die Steuerbehörde am Haupttätigkeitsort in der Schweiz.

Vereinheitlichung der Tarife
Die Tarifcodes (A-P) und deren Anwendung wurden schweizweit einheitlich definiert. Weiterhin bestehen zwei Abrechnungsmodelle, das des Monats- und das des Jahrestarifs. Bei Ersterem gilt der Monat als Steuerperiode und die gesamten Bruttoeinkünfte des Monats sind massgebend. Beim Jahresmodell, das vor allem durch Westschweizer Kantone (FR, GE, TI, VD, VS) Anwendung findet,
ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das gesamte im betreffenden Jahr der Quellenbesteuerung unterliegende Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.

Satzbestimmendes Erwerbseinkommen (Monatsmodell)
Beim Monatsmodell sind sämtliche steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte (weltweit), die der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer im betreffenden Monat erhält, in der Regel zusammenzuzählen und als Ganzes der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt dafür.

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