31. Januar 2021

Sanierungsmassnahmen und ihre steuerliche Behandlung

Das Kalenderjahr 2020 war für viele Unternehmen aufgrund der bekannten Corona- Situation sehr herausfordernd. Die Folge davon wird leider voraussichtlich sein, dass eine Vielzahl von Unternehmen bzw. deren Generalversammlungen in den kommenden Wochen Sanierungsmassnahmen beschliessen müssen. Im Zusammenhang mit Sanierungen gibt es aus Steuersicht einige willkommene Erleichterungen, aber auch einige Stolpersteine, die in der Folge aufgezeigt werden.

Sanierungen

Handelsrechtliche Grundlagen
Eine der Kernaufgaben des Verwaltungsrats einer AG ist in Art. 725 Obligationenrecht geregelt: Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen. Ein solcher «hälftiger Kapitalverlust» ist auf der Seite unten rechts grafisch dargestellt. Besteht eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, d.h. der Verlustvortrag übersteigt das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven, bestehen noch weitergehende Pflichten für den Verwaltungsrat, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird. Mögliche Sanierungsmassnahmen der Aktionäre werden nachfolgend aus steuerlicher Sicht analysiert.

Kapitaleinlage der Aktionäre
Die Aktionäre (bzw. der Alleinaktionär) können eine Aktienkapitalerhöhung beschliessen. Dies ist aber handelsrechtlich umständlich (GV-Beschluss, Eintrag ins Handelsregister, je nach Art der Einlage Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch einen Revisor, etc.). Steuerlich lösen solche Kapitalerhöhungen die Emissionsabgabe von 1% aus. Somit werden in der Praxis von den Aktionären anstatt Aktienkapitalerhöhungen oft Zuschüsse à fonds perdu beschlossen. Diese stellen Zuschüsse in die Reserven der Gesellschaft ohne Erhöhung des Aktienkapitals dar. In einem solchen Fall werden die Zuschüsse mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnet und die Gesellschaft profitiert vom Sanierungsfreibetrag von CHF 10 Mio. bei der Emissionsabgabe.

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