01. Oktober 2020

Update zum zusätzlichen Abzug von Forschungsund Entwicklungsaufwand

Die Kantone werden aufgrund des Bundesgesetzes für die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ermächtigt, auf Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E) einen Zusatzabzug von maximal 50 % zu gewähren. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern, hat am 4. Juni 2020 im Rahmen einer umfassenden Analyse ihre Sichtweise zu den Rahmenbedingungen für die Gewährung des zusätzlichen F&E-Abzuges dargelegt. Wir stellen die wichtigsten Kernpunkte dieser Analyse in Kurzform vor.

Forschungs- und Entwicklungsabzug

1. Einleitende Bemerkungen
Bezugsgrösse für den Zusatzabzug für F&E-Aufwendungen ist der direkte zurechenbare Personalaufwand für qualifizierende Forschung und Innovation. Auf den identifizierten, zurechenbaren Personalaufwendungen wird ein Zuschlag von bis zu 50% gewährt, sofern es sich bei den F&E-Aufwendungen um wissenschaftliche Forschung oder wissenschaftsbasierte Innovation im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) handelt. Der zusätzliche F&E-Abzug wird dabei nicht nur bei eigener F&E gewährt, sondern auch dann, wenn die F&E-Tätigkeit im Auftragsverhältnis durch Dritte erbracht wird.


2. Voraussetzungen für den Zusatzabzug
Die Zulässigkeit des Zusatzabzuges richtet sich nach folgendenGrundsätzen (Art. 2 FIFG):
1. Wissenschaftliche Forschung umfassend
a. Grundlagenforschung (Erkenntnisgewinnung) sowie
b. Anwendungsforschung (praxisbezogene Problemlösung);
2. Wissenschaftsbasierte Innovation, d.h. anwendungsorientierte Forschungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft.

Keine qualifizierenden F&E-Aufwendungen stellen die Aktivitäten zur Markteinführung und Marktverwertung dar. Der qualifizierende Personalaufwand umfasst nur den Aufwand für jenes Personal, welches direkt eine aktive und unmittelbare Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausübt. Personal, das nur indirekte Unterstützungsleistungen erbringt oder Hilfsfunktionen ausführt, qualifiziert nicht für den Zusatzabzug.
Der Zusatzabzug wird auch dann gewährt, wenn die F&EAufwendungen aktiviert werden, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.


3. Auslegungshilfe Frascati-Handbuch
Die Steuerbehörden stützen sich bei der Klassifizierung von F&E-Aufwendungen insbesondere auf ein von der OECD publiziertes und international anerkanntes Standardwerk (Frascati-Handbuch). Demgemäss muss wissenschaftliche Forschung die folgenden Voraussetzungen erfüllen, damit sie für den Abzug qualifiziert:

Neuartig: Gewinnung von neuen Erkenntnissen über zuvor unbekannte Phänomene, Strukturen, Zusammenhänge, d.h. nicht nur eine Anpassung oder kundenspezifische Gestaltung;

  • Schöpferisch: auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhend;
  • Ungewiss: Ungewissheit bezogen auf das Endergebnis;
  • Systematisch: das F&E-Projekt muss geplant und budgetiert werden;
  • Reproduzierbar: durch das F&E-Projekt geschaffenes Wissen muss übertragbar und für andere nutzbar sein.

Gemäss der Analyse der SSK können, bezogen auf den Produktlebenszyklus, nur diejenigen F&E-Aufwendungen für den Uplift qualifizieren, die ab der Initialisierung eines Projektes bis zum Beginn des Produktionsprozesses entstehen.

4. Vorgehensweise zur Nutzung des F&E-Abzuges im Unternehmen
Der Nachweis der Voraussetzungen zur Geltendmachung des Zusatzabzuges obliegt den steuerpflichtigen Unternehmen und wird nur auf Antrag gewährt. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, die notwendigen Massnahmen frühzeitig einzuleiten, damit den Dokumentationsanforderungen entsprochen werden kann. Wir empfehlen folgende Vorgehensweise...

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