20. September 2023

Aktuelle Entwicklung der nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten in der Schweiz und der Europäischen Union

Wussten Sie, dass Schweizer Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2023 verpflichtet sein können, zu den Themen Umwelt und Menschenrechte Bericht zu erstatten? Dies im Zuge der Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt». Der folgende Abschnitt soll ein Grundverständnis schaffen und eine initiale Betroffenheitseinschätzung Ihres Unternehmens ermöglichen.

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Schweiz – zwei Regelungsbereiche

Transparenz über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a ff. OR) und Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange 

Ab dem Geschäftsjahr 2023 können Schweizer Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Bericht über nichtfinanzielle Belange zu veröffentlichen. Dessen Inhalt wird durch die Verordnung ab dem Geschäftsjahr 2024 noch detaillierter geregelt.

Betroffen davon sind Publikumsgesellschaften und grosse Finanzinstitute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen oder einen Umsatzerlös von CHF 40 Millionen haben (Art. 964a Abs. 1 OR). Wobei Unternehmen ausgenommen sind, welche von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, sofern dieses selbst den Bericht oder einen gleichwertigen nach ausländischen Recht erstellt (Art. 964a Abs. 2 OR). 

Eine externe Prüfung ist optional. Der Bericht muss jedoch von der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat genehmigt und von Letzterem unterzeichnet werden. Zudem ist er dafür verantwortlich, dass der Bericht zehn Jahre lang öffentlich zugänglich ist und elektronisch publiziert wird. (Art. 964c OR) 

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR und VSoTr) 

Schweizer Unternehmen unterliegen ab dem Geschäftsjahr 2023 den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Jedoch bestehen diverse Ausnahmen, welche die Unternehmen von sämtlichen Pflichten ausnehmen bzw. befreien können.

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